Gesetze / 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung

AgrarErzAnpBeihV 2

§ 5 Durchführung der Beihilfegewährung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV%202/5#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung der Beihilfegewährung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie hat die Beihilfe von Amts wegen bis zum 31. Januar 2024 an die nach § 2 Beihilfeberechtigten auszuzahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV%202/5#abs-2 (2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat den Beihilfebescheid mit einem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Verstoßes gegen eine in § 7 genannte Pflicht zu erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV%202/5#abs-3 (3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten durchzuführen. Sie bestimmt Anzahl und Umfang der Kontrollen nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 4 § 6